Vereinssatzung
§ 1
Kuyamba, Langenhagen
1. Der am 03.09.2018 gegründete Verein führt den Namen: Kuyamba – Kinderhilfe Uganda.
2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz „e. V.“.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Langenhagen.
4. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.
5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungszusammenarbeit, insbesondere die Unterstützung von Kindern und deren Familien in Uganda. Ziel ist es, diesen Kindern ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen.
3. Der Verein verwirklicht seine Zwecke insbesondere durch folgende Maßnahmen:
– Finanzierung der Schulgebühren und Schulmaterialien und Unterstützung von Aktivitäten zur Förderung von selbstständigen Einkommensquellen
– Unterstützung im Falle von Krankheit dieser Kinder und deren medizinische Versorgung
– Förderung von Mikro-Projekten, z.B. im landwirtschaftlichen Bereich
– Initiierung nachhaltiger Entwicklungsaktionen oder die Beteiligung an solchen, z.B. den Bau einer Schule
– Bereitstellung von Hilfsgütern in Krisensituationen für die Kinder oder deren Familien.
4. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein beabsichtigt nicht, unternehmerisch tätig zu werden.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
7. Die Verwirklichung der satzungsmäßigen Ziele kann auch durch eine Hilfsperson erfolgen (§57 Abs.1 S.2 AO).
§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird ausschließlich auf natürliche Personen beschränkt.
2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand.
3. Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder unter Einhaltung einer Frist durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zulässig. Die Frist beträgt 3 Monate.
4. Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Vereinsinteressen verstoßen, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich persönlich zu rechtfertigen. Eine etwaige schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Mitgliederversammlung zu verlesen.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
6. Das ausgeschlossene oder ausgetretene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
7. Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Bei Austritt oder Ausschluss von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins bestehen keine Ansprüche auf Rückerstattung von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Zuwendungen.
§ 4
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand und
b) die Mitgliederversammlung.
§ 5
Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung des Vorstands unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen. Der Einladung ist eine Tagesordnung sowie die Gegenstände der anstehenden Beschlussfassungen beizufügen.
3. Versammlungsleiter/in ist der/die erste Vorsitzende. Falls der/die erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der/die zweite Vorsitzende Versammlungsleiter/in. Sollten weder der/die erste noch der/die zweite Vorsitzende anwesend sein, wird der/die Versammlungsleiter/in von der Mitgliederversammlung gewählt.
4. Sollte der/die Schriftführer/in abwesend sein, wird diese/r von der Mitgliederversammlung gewählt.
5. Jede ordentlich einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.
7. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen und vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterschreiben.
8. Anträge können gestellt werden von
a. dem Vorstand
b. jedem erwachsenen Mitglied
Satzungsänderungen müssen immer vorher schriftlich als Antrag eingereicht werden.
§ 6
Der Vorstand
1. Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Schriftführer und
d) dem Kassenwart.
2. Jedes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, den Verein nach außen zu vertreten. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Vertreters bzw. seiner Vertreterin.
Der Vorstand ist außerdem verantwortlich für:
a) die Führung der laufenden Geschäfte
b) die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens
d) die Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr
e) die Buchführung
f) die Erstellung eines Jahresberichts
g) die Vorbereitung und die Einberufung der Mitgliederversammlung.
4. Die Mitglieder des Vorstands werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt bis
ein neuer Vorstand gewählt ist.
§ 7
Kassenprüfung
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf
die Dauer von einem Jahr. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die
rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in
der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
§ 8
Auflösung des Vereins, Liquidatoren
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer 4/5
Mehrheit beschlossen werden.
2. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende
und der Kassenwart gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden
Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund
aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an Unicef Deutschland, die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 03.09.2018
verabschiedet.
Hannover, den 03.09.2018